In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wird der Stoff als "inhalationstoxisch Kat. 2" beschrieben, was zu einer Einstufung in Verpackungsgruppe II fhren wrde. Der BAM liegen jedoch keine Daten vor, die diese Einstufung rechtfertigen. Sollten Daten vorliegen, dass der Stoff die Kriterien der Verpackungsgruppe II erfllt, so ist er entsprechend zu klassifizieren und zu kennzeichnen.